Die in meinen Ausführungen unter dem 09.01.2016 (Vergabe Planungsauftrag ohne Ermächtigung) nachzulesenden Vermutungen haben sich leider bestätigt:

Der Stadtbürgermeister hat den Planungsauftrag ohne entsprechende Ermächtigung vergeben ! Damit dürfte dieser nichtig sein, sicherlich aber bis zu einer nachträglichen Genehmigung schwebend unwirksam. Es war wohl augenscheinlich vorgesehen, diese in der Sitzung des Bauausschusses des Stadtrates am 13.01.2016 zu beschließen. 

Schon direkt zu Beginn dieser Sitzung stellte Tim Steen (Bündnis 90/Die Grünen) jedoch den Antrag, die im nichtöffentlichen Teil unter TOP 12 „Stadt im Fluß“ vorgesehene Beratung über den „Stufenvertrag/Vergabe Planungsauftrag“ im öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln, da es sich – wie auch in meinen Ausführungen dargelegt - „um eine Auftragsvergabe handelt, die im öffentlichen Teil zu behandeln ist“.

Zu diesem Antrag wollte oder konnte sich Stadtbürgermeister Bongartz nicht äußern („hier werden rechtliche Dinge berührt, dazu soll die Verwaltung Stellung nehmen“), jedoch schien es ihm sichtlich unangenehm, dass der Punkt überhaupt öffentlich angesprochen worden war.

Sowohl Bauamtsleiter Schneider als auch Bürgermeister Pauly vertraten dann in ihren Wortmeldungen die Meinung, diesen Punkt im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung zu behandeln. Insbesondere wurde dies mit Hinweis auf den § 35 GemO und damit begründet, dass hier „private Verträge und persönliche Dinge berührt seien, und somit Nichtöffentlichkeit gewahrt werden müsse, man werde dies aber noch rechtlich prüfen lassen“.

Wer die Verwaltungsvorschriften zu § 35 GemO liest, findet unter Nr. 1 die Fixierung: „Für Gegenstände, die ihrer Natur nach in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, wird auf die VV zu § 20 und die VV Nr. 5 zu § 34 verwiesen….“

Und hier wird es interessant – aber auch eindeutig. Denn die VV zu § 20 GemO sagen unter Nr. 1 klar: „Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, welche die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen“.

Fakt ist, dass dieser „Stufenvertrag“ nicht private Verhältnisse einzelner Personen betrifft. Vielmehr handelt es sich um die Vergabe eines öffentlichen Planungsauftrags, die, wie schon in meinen Ausführungen festgestellt, zwingend in öffentlicher Sitzung zu behandeln ist. Wäre also die momentan wohl widerrechtliche Vergabe des Planungsauftrages korrekt erfolgt, wäre der „Stufenvertrag“ und die Vergabe des Planungsauftrages in öffentlicher Sitzung behandelt worden. Dann wären alle wesentlichen Fakten ebenso in öffentlicher Sitzung kommuniziert worden und sicherlich niemand hätte dies mit der Argumentation „privater Rechtsverhältnisse und Verträge“ verhindert -  zumal es sich m.E. definitiv nicht um private Rechtsverhältnisse oder einen privaten Vertrag handelt. Es handelt sich um einen öffentlichen Auftrag für ein öffentliches Vorhaben und der Auftraggeber ist die Stadt Gerolstein. Bei Berücksichtigung und Einhaltung der rechtlichen Analogie muss, wenn die Vergabe der Planungsleistungen in öffentlicher Sitzung hätte erfolgen müssen, die nachträgliche Genehmigung dieses ohne Ermächtigung vom Stadtbürgermeister unterschriebenen Vertrages ebenfalls in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden. Gleichwohl geschah dies auch in der Sitzung am 13.01.2016 nicht, so dass der m.E. rechtswidrige Zustand fortbesteht.

Es ist schon merkwürdig und lässt natürlich auch vielen Spekulationen Raum, dass die öffentliche Behandlung dieses Punktes augenscheinlich unter allen Umständen verhindert werden soll !!

 

Zudem fiel mir in dieser Sitzung eine weitere Merkwürdigkeit auf:

Im  öffentlichen Teil dieser Sitzung des Bauausschusses wurde u.a. auch „einvernehmlich festgelegt“, 340 (evtl. 300) Steine für Trittstufen und terrassierte Sitzmöglichkeiten an der Kyll (im Rahmen des Projektes „Stadt im Fluss“) zum Preis von 92.000 € (evtl. 84.000 €) zu kaufen. Dies bedeutet, dass hier einer vertragliche Verpflichtung über den Ankauf von Steinen im Wert und somit Kosten von 92.000 € bzw. 84.000 € zu Lasten des städt. Haushalts „zugestimmt“ wurde. Dieser Punkt stand nicht einmal auf der Tagesordnung und somit konnte auch kein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden – die Angelegenheit wurde „so zwischendurch“ erledigt. Grundsätzlich ist es so, dass für Investitionsmaßnahmen in der Planungsphase eine Maßnahmenbeschreibung und Kostenschätzung/-ermittlung erstellt wird, die Grundlage u.a. für die Beantragung von Fördermitteln ist. Hierin sind Einzelmaßnahmen/Einzelgewerke aufgeführt und kostenmäßig geschätzt, die sich letztlich zum Gesamtvolumen addieren. Diese Kostenermittlung ist zunächst Grundlage des entsprechenden Ansatzes in der Haushalts-satzung/im Haushaltsplan. In der Realisierungsphase werden diese Einzelmaßnahmen/-gewerke dann ausgeschrieben und entsprechend vergeben. Diese Vergabe hat jeweils wieder in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

Augenscheinlich gab es für die „Steine“ auch eine Art Ausschreibung, da ja Angebote und Muster für diverse Steinarten vorlagen und sich die Mitglieder des Bauausschusses letztlich auf ein bestimmtes Angebot „einvernehmlich festlegten“.

Ich bezweifle daher stark, ob es rechtskonform war, eine vertragliche Verpflichtung in dieser Höhe ohne ordentlichen Beschluss einzugehen. Auch wenn für das Kostenvolumen des  gesamten Projektes „Stadt im Fluss“ ein Beschluss auf Basis der Kostenschätzung vorliegt, muss m.E. dennoch über Einzelmaßnahmen/Einzelgewerke des Projektes separat beraten und entschieden werden. 

M.E. hat dies durch einen entsprechenden Einzelbeschluss zu erfolgen, was hier definitiv nicht geschehen ist. 

 

Bernd May