Zwischenzeitlich haben die Verbandsgemeinderäte aller 3 Verbandsgemeinden, die sich bis zum 31.10.2017 für eine "freiwillige" Fusion entscheiden sollen, darüber abgestimmt, ob Neuwahlen für das Amt des "Bürgermeisters" - die Wahlzeit aller BürgermeisterInnen läuft zum 31.12.2017 aus - durchgeführt werden sollen. Hintergrund ist die Tatsache, dass es bis zum 31.10.2017 zu der Entscheidung einer "freiwilligen" Fusion der VGen Obere Kyll, Hillesheim und Gerolstein kommen muss oder, falls nicht, das Land eine "Zwangsfusion" entscheiden wird. Beide Möglichkeiten würden jedoch dazu führen, dass wieder Neuwahlen für die dann neu entstehende VG durchgeführt werden müssten.

Die Auswirkungen habe ich in meinem Artikel "Versorgungswahl für Bürgermeister Pauly ???" beschrieben. 

Die Entscheidungen der 3 Verbandsgemeinderäte in dieser Angelegenheit können unterschiedlicher nicht sein:

1. Der VG-Rat Hillesheim hat (mit den Stimmen der CDU) entschieden, nicht zu wählen, sondern die laufende Wahlzeit um 1 Jahr zu verlängern

2. Der VG-Rat Obere Kyll hat (mit den Stimmen der CDU) entschieden, nicht zu wählen und einen "Beauftragten" einsetzen zu lassen (so auch der abgelehnte SPD-Antrag in Gerolstein)

3. Der VG-Rat Gerolstein aber hat mehrheitlich dem CDU-Antrag zugestimmt, neu zu wählen, jedoch nur für eine Wahlzeit von 3 Jahren

Obwohl sich die Situation rein rechtlich so darstellt, dass gewählt werden müsste, haben der Vertreter des Innenministeriums und auch der Landrat bei einer Versammlung in Hillesheim signalisiert, hier für andere Lösungen offen zu sein.

Dennoch ist die VG Gerolstein die einzige VG, die sich den "Luxus" leistet, eine Bürgermeisterwahl mit vermutlich nachhaltigen finanziellen Belastungen durchzuführen. Warum das möglicherweise als "Versorgungswahl" angesehen werden kann, habe ich in meinem o.g. Artikel beschrieben. Zudem muss in diesem Kontext auch die Frage erlaubt sein, ob die "nur" 3-jährige Wahlzeit im CDU-Antrag nicht auch mit dem Hintergedanken eingebracht wurde, dass eine solch kurze Wahlzeit für potentielle Bewerber uninteressant ist und sie abhalten soll, sich zu bewerben. Denn wer möchte sich im günstigsten Fall nach rd. 3 Jahren, im schlimmsten Fall bereits nach rd. 1 Jahr wieder einer Wahl stellen ?

Fakt ist, dass die Ausschreibung einer Wahlzeit von nur 3 Jahren ausschließlich dem jetzigen Amtsinhaber nützen dürfte, sofern er sich - wovon bei der Vorgeschichte auszugehen ist - wieder bewirbt.

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass eine Wahl zum jetzigen Zeitpunkt den BürgerInnen weder vermittel- noch zumutbar ist, da massive finanzielle Nachteile nicht nur zu befürchten, sondern wahrscheinlich sind und zudem auch der „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit“ völlig ignoriert wird.

Im § 42 GemO wird die "Aussetzung von Beschlüssen" geregelt, d.h., dass, wenn ein Beschluß gefaßt wird, der nach Ansicht des Bürgermeisters u.a…..."die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit" verletzt...., so hat der Bürgermeister diesen Beschluß auszusetzen. Da in diesem speziellen Fall, in dem es um die Wahl des Bürgermeisters geht, dieser jedoch nicht tätig werden darf, könnte dieser gefasste Beschluß möglicherweise durch seinen Vertreter ausgesetzt werden. 

Ich möchte den/die Verantwortlichen herzlich bitten, die "Aussetzung des Beschlusses" im Interesse aller BürgerInnen zu prüfen.

Aber vielleicht schiebt ja auch das Land diesem unsinnigen Beschluß einen Riegel vor und regelt den Wahltermin per Gesetz oder Verordnung...was der CDU natürlich überhaupt nicht passen dürfte !

 

Bernd May