Der notarielle Vertrag für den Verkauf der Drahtfabrik ist gemacht und mit der Fa. Backes wurde sicherlich ein seriöser Käufer und Investor gefunden. Aber ob dieses Ergebnis alleine ausreicht, sich eine „Goldmedaille“ verdient zu haben, wie Stadtbürgermeister Bongartz fordert, muss sich zeigen.
Denn leider zählt nicht immer nur das Ergebnis, sondern auf dem Weg zu diesem Ergebnis sind halt rechtliche Vorschriften zu beachten. Ob diese alle geprüft und beachtet wurde, stellt nicht nur ein anderer Kaufinteressent der Drahtfabrik in Frage, sondern bedarf sicherlich eine genauen Überprüfung des gesamten Verkaufsvorgangs.
In diese Überprüfung einbezogen werden muss zwingend eine Mitteilung der EU-Kommission aus dem Jahre 2016, die sich mit dem „Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV, Abs. 1“ beschäftigt. Grundsätzlich wird nämlich bei Kauf oder Verkauf gemeindlicher Vermögenswerte unterstellt, dass dieser in einem „wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren“ erfolgt. Zudem wird „Marktkonformität“ gefordert - die Gemeinde darf also nur zum Marktwert veräußern. Hierzu sind unterschiedliche Methoden geeignet, wobei die EU-Kommission ausdrücklich festhält, „dass beim Verkauf von Grundstücken grundsätzlich ein vor den Verkaufsverhandlungen eingeholtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ausreicht, den Marktwert zu ermitteln (Rdz. 103 der EU-Bekanntmachung vom 19.05.2016)“ Dieses Gutachten darf, so die ausdrückliche Festlegung, „aber auch nicht zu lange vor dem Verkauf des Grundstücks eingeholt worden sein“. Eine weitere Möglichkeit ist die Durchführung eines „hinreichend bekannt gemachten, allgemeinen und bedingunsfreien Bieterverfahrens“.
Legt man diese rechtlichen Forderungen, die in den entsprechenden Mitteilungen nachzulesen sind, zugrunde, so müssen folgende Fragen erlaubt sein:
1. wurde ein Ausschreibungsverfahren analog den Grundsätzen der EU-Kommission durchgeführt ?
oder
2. wurde „kurz vor dem Verkauf“ der Drahtfabrik ein Sachverständigengutachten eingeholt ?
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt worden sind, hat die Stadt bzw. die Verwaltung m. E. eine Rechtsverletzung begangen, die im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit bzw. zur Aufhebung des abgeschlossenen Kaufvertrages führen kann. Erschwerend kommt nunmehr hinzu, dass die Stadt Gerolstein jetzt - nach dem Verkauf - das Gelände der ehemaligen Drahtfabrik „überplanen“ will, was m. E. in dieser Angelegenheit ebenfalls nicht mit den Festlegungen der EU-Kommission konform ist.
Die vom Stadtbürgermeister geforderte Verleihung einer Goldmedaille dürfte aus den erwähnten Gründen und bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts etwas unverständlich sein und sicherlich noch etwas auf sich warten lassen.
Da ich auch den Stadtbürgermeister und die Verwaltung in dieser Angelegenheit um Beantwortung meiner Fragen gebeten habe, warte ich gespannt auf deren Antwort.
Bernd May